Milieuschutz
Der Neubau hebelt den Milieuschutz aus, die Verpflichtung zum Erhalt der städtebaulichen Eigenart wird bei der Planung missachtet.
Milieuschutz ist der umgangssprachliche Begriff für das rechtliche Instrument der Erhaltungssatzung nach § 172fff Baugesetzbuch. Hier gibt es drei Arten von Erhaltungszielen.
1. Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt
2. Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder
3. Städtebauliche Umstrukturierungen
So können Luxusmodernisierungen, die über den im Gebiet üblichen Standard hinausgehen sowie der Abbruch und die Umnutzung von bestehenden Wohnungen versagt, oder im Einzelfall die Auswirkungen auf Bewohner verträglich gesteuert werden.
»Der Schutz der Bevölkerung vor Verdrängung hat für den Senat oberste Priorität«, sagte Stadtentwicklungssenatorin Dorothee Stapelfeldt (SPD)
(Abendblatt vom 18.04.2018, Milieuschutz für 64.000 Menschen in Eimsbüttel).
Solche Schutzgebiete (in Hamburg insgesamt mit 190.000 Bewohnern) bewahren die Anwohner »vor den Folgen von Luxusmodernisierungen, Wohnungsumwandlungen und spekulativen Immobilien-Verkäufen«, so Stapelfeldt. In Gebieten mit Sozialer Erhaltungsverordnung sind Abriss, bauliche Änderungen insbesondere Luxusmodernisierungen nur unter strengen Auflagen möglich. Das Areal des historischen Grindelviertels ist trotz der Kriegszerstörungen in großen Teilen erhalten geblieben und bis heute stadträumlich ein im Zusammenhang wahrnehmbarer Siedlungsbereich. Dieser Bereich ist trotz der vereinzelten Nachkriegsbebauung deutlich in seiner städtebaulichen und bauhistorischen Identität dem Milieuschutz zuzuordnen und muss unbedingt aufgrund seiner stadtbildprägenden Qualität und seines Milieucharakters gesichert werden.
Milieuschutz
Der Neubau hebelt den Milieuschutz aus, die Verpflichtung zum Erhalt der städtebaulichen Eigenart wird bei der Planung missachtet.
Milieuschutz ist der umgangssprachliche Begriff für das rechtliche Instrument der Erhaltungssatzung nach § 172fff Baugesetzbuch. Hier gibt es drei Arten von Erhaltungszielen.
1. Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt
2. Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung oder
3. Städtebauliche Umstrukturierungen
So können Luxusmodernisierungen, die über den im Gebiet üblichen Standard hinausgehen sowie der Abbruch und die Umnutzung von bestehenden Wohnungen versagt, oder im Einzelfall die Auswirkungen auf Bewohner verträglich gesteuert werden.
»Der Schutz der Bevölkerung vor Verdrängung hat für den Senat oberste Priorität«, sagte Stadtentwicklungssenatorin Dorothee Stapelfeldt (SPD)
(Abendblatt vom 18.04.2018, Milieuschutz für 64.000 Menschen in Eimsbüttel).
Solche Schutzgebiete (in Hamburg insgesamt mit 190.000 Bewohnern) bewahren die Anwohner »vor den Folgen von Luxusmodernisierungen, Wohnungsumwandlungen und spekulativen Immobilien-Verkäufen«, so Stapelfeldt. In Gebieten mit Sozialer Erhaltungsverordnung sind Abriss, bauliche Änderungen insbesondere Luxusmodernisierungen nur unter strengen Auflagen möglich. Das Areal des historischen Grindelviertels ist trotz der Kriegszerstörungen in großen Teilen erhalten geblieben und bis heute stadträumlich ein im Zusammenhang wahrnehmbarer Siedlungsbereich. Dieser Bereich ist trotz der vereinzelten Nachkriegsbebauung deutlich in seiner städtebaulichen und bauhistorischen Identität dem Milieuschutz zuzuordnen und muss unbedingt aufgrund seiner stadtbildprägenden Qualität und seines Milieucharakters gesichert werden.